Hochwasserschutz

Aussagen vom THÜRINGER MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE UND NATURSCHUTZ zum Überschwemmungsgebiet (Schreiben vom 27.10.2020)

In einem Überschwemmungsgebiet besteht keine Pflicht zum Abriss der vorhandenen Gebäude, es gilt ein gewisser Bestandsschutz. Eine weitere Nutzung der Gebäude ist demzufolge möglich, solange gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen gewährleistet sind (§1 BauGB).

Allerdings sind in einem geltenden Überschwemmungsgebiet die Schutzbestimmungen der §§ 78, 78a WHG zu beachten.

So ist die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen, hier u.U. die Errichtung der Parkplätze, verboten (§ 78 Abs. 4 WHG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 78 Abs. 5 WHG) kann im Ausnahmefall von der zuständigen Wasserbehörde eine Genehmigung erteilt werden.

Die bisherige Ausweisung als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie die Bedeutung als wichtige Retentionsfläche könnte dem entgegen stehen.

Hinweis: Eine Flächenveräußerung erfordert nicht die Zustimmung der Wasserbehörde.